© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht einzutreten ist auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin. Ein Schadenersatzbegehren muss mit der Beschwerde gestellt werden (GVP 2001 Nr. 18). Die Beschwerdeführerin hat ihr Schadenersatzbegehren erst in der Vernehmlassung zur vorinstanzlichen Beschwerdeantwort gestellt. Es ist im übrigen nicht beziffert und begründet. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich, ihre Aufwendungen für die Erstellung des Angebotes seien zu entschädigen, legt aber nicht konkret dar, wie hoch diese sind.