Die Ortsgemeinde Schmerikon hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2004 fest, die Offertstellung sei in einem Einladungsverfahren an ausgewählte Unternehmungen durchgeführt worden. Die Zuschlagskriterien seien bekannt gegeben worden. Bezüglich des offerierten Preises habe die Beschwerdeführerin auf Platz zwei gelegen. In der Bewertung aufgrund der bekannten Zuschlagskriterien sei sie jedoch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte