{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-181_2005-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4292&type=1563347022&cHash=3c1c472cb53ef75b8f38d2113dddc9be", "Checksum": "bc7b7bd6303f104f294182a254c95a49"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen. Art. 35 VöB (sGS 841.11). Die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit der Offertprüfung beauftragte Unternehmung ist nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/181)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:02", "Checksum": "5dd18d0c038657a1dc1f76ee58cd0c79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen. Art. 35 VöB (sGS 841.11). Die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit der Offertprüfung beauftragte Unternehmung ist nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/181).\n\nAufgrund der eingereichten Akten betrug das Angebot der Beschwerdeführerin unter\nBerücksichtigung von Rabatt und Mehrwertsteuer Fr. 144'272.05 (nicht Fr. 147'272.05,\nwie in der Beschwerde ausgeführt wird). Das Angebot der Beschwerdegegnerin betrug\nFr. 145'260.85. Die Zuschlagskriterien und namentlich deren Bewertung waren in der\nEinladung angegeben worden (S. 3). Es wurde ausgeführt, dass die Kriterien\n\"Technischer Bericht/Arbeitsablauf\" sowie \"Bauprogramm und Termine\" mit maximal je\n15 Punkten und das Kriterium \"Referenzen von ähnlichen ausgeführten Arbeiten\" mit\nmaximal 10 Punkten bewertet würden, während der Preis mit maximal 60 Punkten\nbewertet werden sollte. Die Einladung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, und die\nentsprechenden Ausführungen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zur\nvorinstanzlichen Beschwerdeantwort sind nicht stichhaltig. In der Einladung befindet\nsich sogar ein Berechnungsbeispiel für die Gewichtung und Bewertung der\nZuschlagskriterien.\n\nBei der Beurteilung der Offerten erhielt die Beschwerdeführerin 81 Punkte und die\nBeschwerdegegnerin 82 Punkte. Sowohl beim Kriterium \"Technischer Bericht/\nArbeitsablauf\" wie auch beim Kriterium \"Bauprogramm/Termine\" wurden die\nVerfahrensbeteiligten mit 13 bzw. 10 Punkten gleich bewertet. Bei den Referenzen\nerhielt die Beschwerdeführerin 8 Punkte und die Beschwerdegegnerin 10 Punkte.\nDagegen erhielt die Beschwerdeführerin beim Preis aufgrund ihres geringfügig\nbesseren Angebots 50 Punkte und damit einen Punkt mehr als die\nBeschwerdegegnerin. Diese Bewertung ist aufgrund der vorliegenden Akten bei zwei\nKriterien nicht nachvollziehbar. Dem Offertvergleich ist zu entnehmen, dass die\nBeschwerdegegnerin in ihrem Angebot Vorbehalte bezüglich der Termine, für die\nPläne/Detaillösungen, Terminverzögerungen und Arbeitsschutz angebracht hat,\nwährend die Beschwerdeführerin keine solchen Vorbehalte machte. Weshalb beide\nVerfahrensbeteiligten bei den Kriterien \"Technischer Bericht/Arbeitsablauf\" und\n\"Bauprogramm/Termine\" gleich bewertet wurden, geht aus den Akten und der\nVernehmlassung der Vorinstanz nicht hervor. Da mit den Akten der Vorinstanz das\nAngebot der Beschwerdegegnerin nicht überwiesen wurde, ist im weiteren auch nicht\nersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Kriterim Referenzen besser\nbewertet wurde als die Beschwerdeführerin. Die entsprechenden Feststellungen, die\nBeschwerdegegnerin könne auf eine gute Erfahrung mit Bauwerken über dem Wasser\nzurückgreifen, findet in den vorliegenden Akten jedenfalls keine Stütze. Inwiefern der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuschlag auch materiell mangelhaft ist, lässt sich unter diesen Umständen nicht\nabschliessend beurteilen.\n\nSoweit jedoch die Beschwerdeführerin die Bewertung der dritten Anbieterin\nbeanstandet, ist mangels Legitimation nicht darauf einzutreten, da die besagte\nAnbieterin nicht Beschwerde erhoben hat.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der\nZuschlag fehlerhaft eröffnet wurde und nichtig ist. Da die Beschwerdeführerin kein\nBegehren um aufschiebende Wirkung gestellt hat, wäre die Vorinstanz grundsätzlich\nbefugt gewesen, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen (Art. 37 Abs.\n1 lit. b VöB). Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, hat die\nAuftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mitzuteilen\n(Art. 37 Abs. 2 VöB). Eine solche Mitteilung ist bisher nicht erfolgt. Deshalb ist davon\nauszugehen, dass der Vertragsschluss noch nicht erfolgt ist. Somit ist die\nAngelegenheit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 IVöB zur gehörigen Eröffnung als\nbehördliche und hinreichend begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung\nversehene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei in der Begründung die\nunterschiedliche Bewertung der Angebote plausibel und nachvollziehbar darzulegen\nist.\n\n3./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer Gutheissung der Beschwerde. Die\nBeschwerdeführerin beantragte zwar sinngemäss, der Auftrag sei ihr zu vergeben.\nDiesem Begehren wird nur insoweit entsprochen, als festgestellt wird, dass der\nZuschlag nichtig ist. Entsprechend der ständigen Praxis hat sie damit aber dennoch als\nvollständig obsiegend zu gelten, auch wenn ihrem Begehren um Erteilung des\nZuschlags nicht stattgegeben wird. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist nicht zu verzichten, da das Vorgehen der Vorinstanz\nim klaren Widerspruch zu den gesetzlichen Formvorschriften und zur publizierten\nPraxis des Verwaltungsgerichts stand (Art. 95 Abs. 2 VRP). Der Beschwerdeführerin ist\nder geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat\nkeinen entsprechenden Antrag gestellt (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs.\n3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Auf das Schadenersatzbegehren ist wie\nerwähnt nicht einzutreten (oben Erw. 1).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2./ Es wird festgestellt, dass der Zuschlag nichtig ist. Die Angelegenheit wird im Sinne\nder Erwägungen zur gehörigen Eröffnung des Zuschlags im Sinne der Erwägungen an\ndie Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n"}