{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-181_2005-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4292&type=1563347022&cHash=3c1c472cb53ef75b8f38d2113dddc9be", "Checksum": "bc7b7bd6303f104f294182a254c95a49"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen. Art. 35 VöB (sGS 841.11). Die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit der Offertprüfung beauftragte Unternehmung ist nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/181)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:02", "Checksum": "5dd18d0c038657a1dc1f76ee58cd0c79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen. Art. 35 VöB (sGS 841.11). Die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit der Offertprüfung beauftragte Unternehmung ist nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/181).\n\nNicht einzutreten ist auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin. Ein\nSchadenersatzbegehren muss mit der Beschwerde gestellt werden (GVP 2001 Nr. 18).\nDie Beschwerdeführerin hat ihr Schadenersatzbegehren erst in der Vernehmlassung zur\nvorinstanzlichen Beschwerdeantwort gestellt. Es ist im übrigen nicht beziffert und\nbegründet. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich, ihre Aufwendungen für die\nErstellung des Angebotes seien zu entschädigen, legt aber nicht konkret dar, wie hoch\ndiese sind.\n\n2./ a) Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,\neinschliesslich Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige\noder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.\nDagegen kann Unangemessenheit nicht gerügt werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB). Diese\nVorschriften entsprechen den allgemeinen Grundsätzen des st. gallischen\nVerfahrensrechts (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Beschwerdeverfahren gegen\nBeschaffungsverfügungen kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz ihr\nErmessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte (vgl.\nstatt vieler GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweisen).\n\nb) Art. 35 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11,\nabgekürzt VöB) bestimmt, dass der Auftraggeber den Anbietern den Zuschlag durch\nVerfügung zu eröffnen hat.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit der\nOffertprüfung beauftragte Unternehmung als nichtig qualifiziert (vgl. GVP 2003 Nr. 38).\nEs erwog, nach Lehre und Rechtsprechung sei die Verfügung ein individueller, an den\nEinzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche\nRechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer\nWeise geregelt werde (vgl. statt vieler Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.\nAufl., Zürich 2002, Rz. 854 mit Hinweisen).\n\nIm vorliegenden Fall wurde die Arbeitsvergabe den Anbietern von der Staubli, Kurath &\nPartner AG, der von der Vorinstanz beauftragten Unternehmung, mitgeteilt. Das\nSchreiben ist auf deren Briefpapier verfasst und von den Organen der Ortsgemeinde\nnicht unterzeichnet. Darin wird ausgeführt, im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchmerikon werde mitgeteilt, dass die streitigen Arbeiten der ARGE W. Kriech AG/\nGebr. Wey vergeben worden seien. Kennzeichnendes Merkmal einer Verfügung ist\naber, dass sie als behördlicher Akt klar erkennbar ist. Sowohl eine öffentlich-rechtliche\nKörperschaft als auch ein Privater haben den Zuschlag in Form einer Verfügung im\nSinn von Art. 35 VöB zu eröffnen. Entscheidend ist nicht, dass das zuständige Organ\nder Ortsgemeinde Schmerikon einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Ein\nsolcher Beschluss bleibt bis zur förmlichen Mitteilung an die Betroffenen nicht wirksam.\nErst mit der Mitteilung bzw. Eröffnung der Verfügung erhält diese rechtliche Wirkung.\nAufgrund der Praxis des Verwaltungsgerichts ist daher der Zuschlag als nichtig zu\nqualifizieren. Dies entspricht einer Gutheissung der Beschwerde.\n\nc) In aller Regel lässt es das Gericht bei einer Feststellung der Nichtigkeit bewenden.\nIm vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, zu den in der Beschwerde erhobenen\nRügen Stellung zu nehmen. Die Zuschlagsverfügung ist gemäss Art. 41 Abs. 1 VöB\nkurz zu begründen. Nur im freihändigen Verfahren muss der Zuschlag nicht begründet\nwerden (Art. 41 Abs. 2 VöB). Im vorliegenden Fall wäre zwar eine freihändige Vergabe\nzulässig gewesen (vgl. Anhang 2 zur IVöB). Wenn aber die Submittentin das\nEinladungsverfahren wählt, hat sie die entsprechenden Formvorschriften zu beachten.\nDazu gehört namentlich Art. 41 Abs. 3 VöB. Danach enthält die Begründung des\nZuschlags insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und\nhöchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote. Das\nVerwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Begründung einer\nZuschlagsverfügung wiederholt umschrieben und diese Rechtsprechung veröffentlicht\n(GVP 2000 Nr. 24). Im übrigen ist eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu\nversehen (Art. 24 Abs. 1 lit. d VRP).\n\nZu Recht rügt daher die Beschwerdeführerin, der Vergabepreis bzw. die Preise des\ntiefsten und des höchsten Angebotes seien nicht bekannt gegeben worden, und es\nhabe sowohl eine Begründung als auch eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt. Berechtigt\nist auch die Rüge, dass kein Offertöffnungsprotokoll erstellt wurde. Nach Art. 30 Abs. 3\nVöB wird über die Offertöffnung ein Protokoll erstellt, welches verschiedene in der\nVerordnung ausdrücklich aufgeführte Angaben enthalten muss. Dieses Protokoll ist zu\nunterzeichnen, und nach dem Zuschlag ist den Anbietern auf Gesuch Einsicht zu\ngewähren (Art. 30 Abs. 4 VöB).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}