{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-181_2005-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4292&type=1563347022&cHash=3c1c472cb53ef75b8f38d2113dddc9be", "Checksum": "bc7b7bd6303f104f294182a254c95a49"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen. Art. 35 VöB (sGS 841.11). Die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit der Offertprüfung beauftragte Unternehmung ist nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/181)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:02", "Checksum": "5dd18d0c038657a1dc1f76ee58cd0c79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.03.2005 B 2004/181\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen. Art. 35 VöB (sGS 841.11). Die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit der Offertprüfung beauftragte Unternehmung ist nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/181).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/181\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 25.03.2005\nEntscheiddatum: 25.03.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 25.03.2005\nOeffentliches Beschaffungswesen. Art. 35 VöB (sGS 841.11). Die Mitteilung\neiner Arbeitsvergabe durch die mit der Offertprüfung beauftragte\nUnternehmung ist nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/181).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter\n\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nWalter Kälin Holzbau AG, Grüzenstrasse 6, 8640 Rapperswil,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nOrtsgemeinde Schmerikon, Allmendstrasse 16, Postfach 137, 8716 Schmerikon,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nARGE W. Kriech AG/Gebr. Wey, p. adr. W. Kriech AG, Allmendstrasse 15, 8716\nSchmerikon,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nöffentliches Beschaffungswesen; Neubau Bootshallen 3/6 Schmerikon, Holzbau-/\nDachdeckerarbeiten\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Ortsgemeinde Schmerikon beabsichtigt den Neubau der Bootshallen 3/6 in\nSchmerikon. Sie lud vier Unternehmungen ein, für die Holzbau- und\nDachdeckerarbeiten ein Angebot einzureichen. Die Offertöffnung fand am 6. Oktober\n2004 statt. Nachdem nur zwei Offerten mit Angeboten von netto Fr. 119'570.25 und Fr.\n145'260.85 eingereicht worden waren, beschloss die Ortsgemeinde Schmerikon,\nzusätzliche Unternehmungen, u.a. die Walter Kälin Holzbau AG, Rapperswil,\neinzuladen. Die Unterlagen trugen den Titel \"Submission (Einladungsverfahren)\". In der\nFolge reichte auch die Walter Kälin Holzbau AG eine Offerte mit einem Angebot von Fr.\n144'272.05 ein.\n\nAm 5. November 2004 beschloss die Ortsgemeinde Schmerikon, den Auftrag zum\nPreis von Fr. 145'260.85 der ARGE W. Kriech AG/Gebr. Wey, Schmerikon, zu\nvergeben. Mit Schreiben der Staubli, Kurath & Partner AG, Ingenieurbüro SIA USIC,\nZürich, vom 11. November 2004 wurden die Anbieter über die Arbeitsvergabe in\nKenntnis gesetzt.\n\nB./ Mit Eingabe vom 19. November 2004 erhob die Walter Kälin Holzbau AG,\nRapperswil, Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das\nAusschreibungs- und Vergabeverfahren sowie das Offertöffnungsprotokoll und die\nRichtigkeit und Bewertung der Vergabekriterien seien zu prüfen. Zur Begründung wird\nvorgebracht, der Vergabepreis sei nicht bekannt gegeben worden, und es fehle eine\nRechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung der Vergabe.\n\nDie Ortsgemeinde Schmerikon hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2004\nfest, die Offertstellung sei in einem Einladungsverfahren an ausgewählte\nUnternehmungen durchgeführt worden. Die Zuschlagskriterien seien bekannt gegeben\nworden. Bezüglich des offerierten Preises habe die Beschwerdeführerin auf Platz zwei\ngelegen. In der Bewertung aufgrund der bekannten Zuschlagskriterien sei sie jedoch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhinter der ARGE W. Kriech AG/Gebr. Wey zurückgefallen. Ausschlaggebend sei die\nErfahrung der Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet des Bootshallenbaus und deren\nOrtskenntnis.\n\nDie ARGE W. Kriech AG/Gebr. Wey liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. In ihrer\nStellungnahme vom 2. Januar 2005 zur vorinstanzlichen Beschwerdevernehmlassung\nhält die Beschwerdeführerin fest, die Bewertungskriterien seien willkürlich gewürdigt\nworden. Sie habe keine Auftragschancen gehabt, weil das günstigste Angebot einfach\nausgeschlossen worden und sie so bewertet worden sei, dass sie knapp aus der\nWertung gefallen sei.\n\nDie Ortsgemeinde Schmerikon liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin\nnicht mehr vernehmen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 5 Abs. 2 lit. b\ndes Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen,\nsGS 841.1, abgekürzt EGöB). Die Ortsgemeinde Schmerikon ist nach Art. 1 Abs. 2 lit. c\ndes Gemeindegesetzes (sGS 151.2) eine Gemeinde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b\nEGöB. Sie unterliegt damit den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.\nDie Beschwerdeführerin ist als nicht berücksichtigte Anbieterin zur Beschwerde\nlegitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom\n19. November 2004 wurde rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen\nseit der Mitteilung über die Auftragsvergabe eingereicht (Art. 15 Abs. 2 der\nInterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32,\nabgekürzt IVöB). Im übrigen kann die Beschwerdeeingabe formal und inhaltlich als den\ngesetzlichen Anforderungen genügend betrachtet werden (Art. 15 Abs. 2 IVöB in\nVerbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher\ngrundsätzlich einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}