3./ Der Staat hat die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr.5'000.-- (zuzügl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin (durch Fürsprecher X.Y.) – die Vorinstanz – den Beschwerdegegner – die Regierung des Kantons St. Gallen am: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17