© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 7. Januar 2004, der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 sowie die Veranlagungsverfügung vom 27. August 2002 werden aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.