Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass das Honorar nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- (zuzügl. MWSt) für beide Verfahren ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 HonO). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: