Die Beschwerdeführerin wird daher aufgrund der zu erlassenden regierungsrätlichen Verordnung neu zu veranlagen sein. Gleichwohl entspricht der Verfahrensausgang einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin, da materiell der Grundsatz der gleichen Belastung von Eineltern- und Zweielternfamilien im Vordergrund steht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 und die Veranlagungsverfügung vom 27.August 2002 sind aufzuheben.