O., N 24 zu Art. 72 StHG), wird sie ebenfalls das übergeordnete Verfassungsrecht, nämlich den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, im Auge behalten müssen. Dies bedeutet, dass die Kantonsregierung bei der Durchsetzung des StHG verpflichtet ist, nicht nur die Vorgaben des StHG zu beachten, sondern auch bei der Anpassung an Art. 11 StHG die Verfassungswidrigkeit möglichst klein zu halten. Die Beschwerdeführerin wird daher aufgrund der zu erlassenden regierungsrätlichen Verordnung neu zu veranlagen sein.