heute geltenden Abzüge für Alleinerziehende und Ehepaare mit Kindern angepasst werden müssen, um möglichst - trotz bundesgesetzlicher Vorgabe - den unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten von Ehepaaren und Alleinerziehenden mit Kindern Rechnung zu tragen (vgl. Yersin, a.a.O., S. 303). Auch wenn Art. 72 StHG nur von der Kompetenz der Regierung spricht, insoweit vom kantonalen Gesetzesrecht abweichende Bestimmungen zu erlassen, "als dies die Durchführung des StHG zwingend erfordert" (Greminger, a.a.O., N 24 zu Art.