Demnach ist die Regierung des Kantons St. Gallen gehalten, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Eineltern- und Zweielternfamilien gewährleisten. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Besteuerung nach dem Splittingverfahren kann indessen gestützt auf die gegenwärtige Gesetzeslage nicht Folge geleistet werden. Vielmehr wird die regierungsrätliche Verordnung auch darüber Auskunft geben müssen, inwieweit die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte