3./ Nachdem feststeht, dass die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 StHG steht und es in dieser Hinsicht an einer genügend bestimmten direkt anwendbaren Vorschrift im Sinne von Art. 72 Abs. 2 StHG fehlt, liegt ein Anwendungsfall der Delegations- und Kompetenznorm von Art. 72 Abs. 3 StHG vor. Demnach ist die Regierung des Kantons St. Gallen gehalten, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Eineltern- und Zweielternfamilien gewährleisten.