StHG verfassungskonform auszulegen sei (Erw. 4 a bb). Die Verfassungsmässigkeit liesse sich indessen nur auf dem Wege einer Gesetzesänderung erreichen, wie sie zu Recht im Steuerpaket 2001 enthalten war, wo nur noch eine "gleichwertige" Ermässigung verlangt worden ist. Es ist mit anderen Worten die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit, die vorliegend bewirkt, dass eine mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbarende und damit ungerechte Anwendung akzeptiert werden muss.