Stuttgart/Wien 1995, S. 448; Yersin, a.a.O., S. 296). Dies hat denn zunächst auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erkannt, indem sie (allerdings in bezug auf die Verfassungsmässigkeit des Splittingverfahrens) ausgeführt hat, der klare Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 StHG lasse keinen Spielraum für eine verfassungsmässige Auslegung (vgl. Erw. 4 a aa); in Widerspruch zu dieser Erkenntnis hat sie allerdings im folgenden erwogen, dass Art. 11 Abs. 1 StHG verfassungskonform auszulegen sei (Erw.