Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht zu vereinbaren ist und sich damit als verfassungswidrig erweist. Indes gebietet, wie vorstehend ausgeführt, Art. 191 BV auch die Anwendung von verfassungswidrigen Bundesgesetzen. Ausserdem sind einer verfassungsmässigen Auslegung relativ enge Grenzen gesetzt. Sind wie im vorliegenden Fall Wortlaut und der (historisch) gewollte Sinn klar, bleibt kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung (BGE 128 II 73; Reich, a.a.O., N 32 zu Art. 11 StHG; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 zu § 35;