11 StHG mit weiteren Hinweisen). Es erschiene sachgerechter, die spezifischen Kosten alleinerziehender Personen gezielt zu berücksichtigen und nicht undifferenziert denselben Tarif für unterschiedliche Sachverhalte heranzuziehen (Locher, a.a.O., N 10 zu Art. 36 DBG). dd) Aus dem Gesagten folgt, dass die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG vorgeschriebene tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien mit dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte