bb) Die steuerliche Gleichbehandlung von verheirateten und alleinerziehenden Personen wird in der Lehre mehrheitlich kritisiert. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Gleichstellung sei mit den verfassungsmässigen Prinzipien der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) nicht zu vereinbaren. Alleinerziehende seien a priori leistungsfähiger als Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen und gleicher Anzahl Kinder, weil das Einkommen nach der Deckung des durch die Kinder verursachten Unterhaltsbedarfs nicht zwei, sondern nur einer Person zur Deckung der privaten Bedürfnisse zusteht (Baumgartner, a.a.