Allerdings sind der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gesetzt. So ist der Richter namentlich gebunden, wenn Wortlaut und Sinn eines Bundesgesetzes klar sind (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 161). In diesem Fall würde die verfassungskonforme © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auslegung auf eine Korrektur des Gesetzes hinauslaufen, die den Rechtsanwendungsbehörden aufgrund ebenderselben Verfassung nicht zusteht (Höhn, a.a.O., S. 235 f.).