Zu prüfen bleibt im folgenden die Argumentation der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, wonach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG gestützt auf die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungskonform auszulegen sei.