f) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten somit festzuhalten, dass auf der Grundlage der allgemein anwendbaren Auslegungsmethoden und – kriterien davon auszugehen ist, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG so zu verstehen ist, dass die Kantone Alleinerziehenden exakt die gleiche steuerliche Ermässigung zu gewähren haben wie verheirateten Steuerpflichtigen. Insofern erweist sich die st. gallische Regelung als nicht harmonisierungskonform. Zu prüfen bleibt im folgenden die Argumentation der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, wonach Art.