Hinweise darauf, dass sich das Zweckverständnis von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG zwischenzeitlich gewandelt hätte oder von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben würde (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 121), sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch unter teleologischen Gesichtspunkten kein Abweichen vom Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG.