574 Voten Simmen und Reichmuth). Der Einwand überzeugte die Ratsmehrheit aber offenbar nicht. Ausserdem handelt es sich beim StHG um ein verhältnismässig neues Gesetz, so dass der Zweck, den der historische Gesetzgeber Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG gegeben hat, ohnehin im Vordergrund steht (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 101). Hinzu kommt, dass in den Eidgenössischen Räten keine Diskussion über die im abgelehnten Steuerpaket 2001 vorgesehene Änderung von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG stattgefunden hat, bei der das Wort "gleich" durch den Begriff "gleichwertig" hätte ersetzt werden sollen. Hinweise darauf, dass sich das Zweckverständnis von Art.