Der vom (historischen) Gesetzgeber gewollte Sinngehalt von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG ist, wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 2./ e cc), darin zu erblicken, dass den misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen von Alleinerziehenden Rechnung getragen werden soll (vgl. Reich, a.a.O., N 32 zu Art. 11 StHG). Dennoch war man sich in der Diskussion des Arguments, dass Alleinerziehende a priori leistungsfähiger sind als Ehepaare mit dem gleichen Einkommen, durchaus bewusst (vgl. AmtlBull S 1989, S. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte