ee) Schliesslich ist zu prüfen, ob allenfalls die mit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG verbundene Zweckvorstellung ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine teleologische Auslegung einer Norm gegen den klaren Wortlaut nur zulässig ist, wenn der Zweck eindeutig feststeht und diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 126).