Aus dem Gesagten folgt, dass auch unter systematischen Gesichtspunkten ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG nicht angezeigt ist. Der Umstand, dass in Art. 36 Abs. 2 DBG Ein- und Zweielternfamilien tariflich gleich behandelt werden, ist mit Blick auf die vertikale Harmonisierung vielmehr ebenfalls ein deutlicher Hinweis, dass es den Kantonen verwehrt ist, für Ein- und Zweielternfamilien unterschiedliche steuerliche Belastungen vorzusehen.