Das DBG hat in Art. 36 das System des Doppeltarifs übernommen, indem zwischen einem Grundtarif und einem Verheiratetentarif unterschieden wird (I.P. Baumgartner, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Basel 2000, N 31 zu Art. 36 DBG). Dabei sind die gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten und die Einelternfamilien dem gleichen Tarif zugeordnet (Art. 36 Abs. 2 DBG). Diese Gleichstellung beruht wie beim StHG auf der Überlegung, dass Einelternfamilien steuerlich entlastet werden sollen (Baumgartner, a.a.O., N 32 zu Art. 36 DBG).