dd) Unter systematischen Gesichtspunkten fällt in Betracht, dass insbesondere die bundesrechtlichen Normen Konkretisierungen des Harmonisierungsgebotes von Art. 129 BV darstellen. Hat der Bundesgesetzgeber für eine Sachfrage im DBG eine bestimmte Lösung getroffen, so ist diese Lösung beim Erlass der kantonalen Regelung nicht ausser acht zu lassen. Es liegt im Sinne einer wohlverstandenen Harmonisierung der Steuerordnungen in Bund und Kantonen, dass die Steuernormen der verschiedenen Gesetzgebungsebenen aufeinander abgestimmt werden und damit die Rechtsanwendung vereinfacht wird.