Aufgrund der beschriebenen Diskussion in den eidgenössischen Räten ist davon auszugehen, dass den Alleinerziehenden gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG exakt die gleiche und nicht bloss eine den Verhältnissen entsprechende ebenfalls angemessene Ermässigung zukommen soll (Bericht der Expertengruppe Cagianut zur Steuerharmonisierung, a.a.O., S. 20; Reich, a.a.O., N 27 zu Art. 11 StHG; Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 zu § 35; Botschaft zum Steuerpaket 2001, BBl 2001 S. 2998). Mit Blick auf den historischen Sinngehalt liegen mithin keine Gründe vor, die ein Abweichen vom Wortsinn von Art. 11 StHG rechtfertigen würden.