bb) Art. 11 Abs. 1 StHG statuiert, dass die gleiche Ermässigung (in der französischen und italienischen Fassung "cette même réduction" bzw. "la medesima riduzione"), die Ehepaaren gegenüber Alleinstehenden zu gewähren ist, auch Alleinerziehenden zukommt. Nach dem Wortlaut ist somit die Einelternfamilie klar und eindeutig exakt gleich zu belasten wie die gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaare (Reich, a.a.O., N 26 zu Art. 11 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 zu § 35). Dies war auch dem st. gallischen Gesetzgeber bewusst (vgl. ABl 1997 S. 965) und wird zu Recht weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdegegner bestritten.