Nicht von Belang ist dagegen vorliegend die Frage der Verfassungsmässigkeit des Vollsplittings bei Ehegatten gemäss Art. 50 Abs. 3 StG. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher nicht weiter einzugehen. Nicht entscheidend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, Art. 11 Abs. 1 StHG erweise sich als verfassungswidrig, da die Bestimmung in die Tarifautonomie der Kantone eingreife und damit Art. 3 und Art. 129 BV verletze. In der Literatur ist zwar weitgehend unbestritten, dass die Bestimmungen des Art. 11 StHG "allesamt das Steuermass betreffen" und daher einer verfassungsmässigen Grundlage entbehren (vgl. Reich, a.a.O., N 3 zu Art. 11 StHG mit Hinweisen).