StHG entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin so zu verstehen ist, dass die den Alleinerziehenden gewährte steuerliche Ermässigung genau gleich hoch sein muss wie diejenige für Ehepaare im Vergleich zu Alleinstehenden oder ob entsprechend der Meinung der Vorinstanzen und des st. gallischen Gesetzgebers auf eine absolute Gleichbehandlung der Zwei- und Einelternfamilien aufgrund der Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verzichtet werden kann. Der Umfang der Autonomie, über die der kantonale