Im StHG ist der Fall, dass in kantonalen Steuergesetzen eine harmonisierungswidrige Lösung vorgesehen ist, speziell geregelt. So besagt die Direktanwendungsklausel von Art. 72 Abs. 2 StHG, dass eine direkt anwendbare Regel des StHG einer zum Harmonisierungsrecht in Widerspruch stehenden Bestimmung vorgeht (U. Cavelti, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 107). Fehlt dem StHG hingegen eine direkt anwendbare Regel, so liegt ein Anwendungsfall der Delegations- und Kompetenznorm von Art. 72 Abs. 3 StHG vor.