c) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 gegenüber einem Ehepaar mit einem Kind und gleichem Reineinkommen rund 30% bzw. rund Fr. 2'600.-- mehr Steuern zu bezahlen hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte