Neben dem Kanton St. Gallen behandeln auch die Kantone Bern, Schwyz, Appenzell ARh., Appenzell IRh. und Neuenburg sowie künftig auch der Kanton Thurgau Ein- und Zweielternfamilien tariflich nicht gleich. In der Mehrheit der Kantone gilt hingegen für Einelternfamilien der Verheiratetentarif. Dies trifft auch auf den Kanton Aargau zu, der das Vollsplitting, wie es der Kanton St. Gallen für Verheiratete kennt, nicht nur auf Ehepaare, sondern auch auf Alleinerziehende anwendet (vgl. § 43 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau, SAR 651.100).