Der Gesetzgeber war sich dieser Ungleichbehandlung beim Erlass des Steuergesetzes bewusst. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, mit Blick auf das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit dürfe die Belastung von verheirateten Steuerpflichtigen und alleinerziehenden Eltern nicht genau gleich ausgestaltet sein, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei gleichem Einkommen für eine Familie mit zwei Erwachsenen nicht gleich gross sei wie für eine Familie mit nur einer erwachsenen Person. Dementsprechend sei Art. 11 Abs. 1 StHG nicht wörtlich, sondern verfassungskonform auszulegen (ABl 1997 S. 965;