b) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass im Kanton St. Gallen die steuerliche Belastung von sogenannten Eineltern- und Zweielternfamilien nicht gleich ausgestaltet ist. Das Vollsplitting, bei dem das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens besteuert wird, gelangt nur bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten (mit und ohne Kinder) zur Anwendung (Art. 50 Abs. 3 StG). Alleinerziehende Steuerpflichtige erhalten demgegenüber nicht den Vollsplittingtarif, sondern einen zusätzlichen Sozialabzug (Art. 48 Abs. 1 lit. c StG). Der Gesetzgeber war sich dieser Ungleichbehandlung beim Erlass des Steuergesetzes bewusst.