Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c StG werden für die Steuerberechnung vom Reineinkommen als Einelternabzug 10 Prozent des Reineinkommens, jedoch wenigstens Fr. 3'000.-- und höchstens Fr. 5'000.--, abgezogen für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige, die zusammen mit ihren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindern, für die sie einen Abzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG geltend machen können, einen Haushalt führen.