2./ Die Beschwerdeführerin macht wie bereits im Rekursverfahren geltend, die Besteuerung von alleinerziehenden Personen nach st. gallischem Recht verstosse gegen Art. 11 Abs. 1 StHG. Sie verlangt, nach dem Splittingverfahren gemäss Art. 50 Abs. 3 StG veranlagt zu werden, wobei bei der Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens der Einelternabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. c StG nicht zu berücksichtigen sei. a) Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt: