Der Sinn und Zweck von Art. 11 StHG liege darin, die Alleinerziehenden zu entlasten. Schliesslich greife Art. 11 Abs. 1 StHG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in die Tarifautonomie der Kantone ein. Die Bestimmung lege nicht den Steuertarif im eigentlichen Sinne fest, sondern regle nur die Rechtsgleichheit. Der Gesetzgeber habe aus sozialpolitischen Gründen den Entscheid gefällt, alleinerziehende Personen genau gleich zu besteuern wie Ehepaare mit gleichem Einkommen. Damit sei nicht das Ehepaar diskriminiert oder ungleich behandelt, sondern die alleinerziehende Person allenfalls privilegiert.