Zur Begründung macht A.B. im wesentlichen geltend, sie behaupte nicht, das vom Kanton St. Gallen gewählte Splittingverfahren für Ehepaare widerspreche Art. 11 StHG. Sie verlange vielmehr, dass dieses auch auf sie angewendet werde. Nach dem Wortlaut von Art. 11 StHG müsse den Alleinerziehenden die gleiche Ermässigung gewährt werden, wie sie Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe gegenüber Alleinstehenden zugestanden werde. "Gleich" sei in keiner Weise auslegungsbedürftig. Im Unterschied zu den Begriffen "gleichberechtigt", "gleichwertig" oder "gleichartig", die alle kleinere Relativierungen beinhalten würden, bedeute "gleich" absolut identisch.