C./ Mit Eingabe vom 26. Januar 2004 erhob A.B. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 7. Januar 2004 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei - nach Streichung des Abzugs gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c StG - nach dem Splittingverfahren von Art. 50 Abs. 3 StG zu besteuern (Ziff. 1); auf die Erhebung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten sei zu verzichten (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht A.B. im wesentlichen geltend, sie behaupte nicht, das vom Kanton St. Gallen gewählte Splittingverfahren für Ehepaare widerspreche Art.