Es könne daher nicht allein auf die Gegenüberstellung der Steuertarife ankommen. Für das Verhältnis der Belastung von Alleinerziehenden und verheirateten Steuerpflichtigen bedeute dies, dass die Belastung nicht genau gleich ausgestaltet sein dürfe, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gleich hoch sei. Diese Auffassung lasse sich auch mit Blick in die Zukunft vertreten. So sehe das Steuerpaket 2001 vor, Art. 11 StHG dahingehend zu ändern, dass den Alleinerziehenden lediglich eine gleichwertige und nicht mehr die gleiche Ermässigung gewährt werden soll.