Unter diesem Gesichtspunkt könne Art. 11 Abs. 1 StHG verfassungskonform ausgelegt werden. Allerdings seien auch einer verfassungskonformen Auslegung Grenzen gesetzt, wenn Wortlaut und Sinn der auszulegenden Gesetzesnorm eindeutig seien. Die Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, der Wortlaut von Art. 11 StHG lasse zwar keine unterschiedlichen Tarife zwischen Ein- und Zweielternfamilien zu, jedoch sei der Gleichstellung nicht isoliert beim Tarif Rechnung zu tragen. Vielmehr seien alle Faktoren zu berücksichtigen, welche die Steuerlast beeinflussen würden. Es könne daher nicht allein auf die Gegenüberstellung der Steuertarife ankommen.