11 StHG, wobei aber der Verfassungswidrigkeit insofern Rechnung zu tragen sei, als die Bestimmung so verfassungsmässig wie möglich auszulegen sei. Die Verwaltungsrekurskommission erwog in diesem Zusammenhang, die Gleichstellung einer Einelternfamilie mit einem Ehepaar mit Kind sei sachlich nicht begründbar, weshalb der noch im alten Steuergesetz vorgesehene Doppeltarif nicht verfassungskonform gewesen sei. Demgegenüber trage der Einheitstarif mit Vollsplitting, wie er im neuen Steuergesetz verankert sei, dem verfassungsmässigen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser Rechnung. Unter diesem Gesichtspunkt könne Art.