Mit Entscheid vom 7. Januar 2004 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Art. 11 StHG sei verfassungswidrig, weil er in die Tarifautonomie der Kantone gemäss Art. 129 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) eingreife. Dennoch gebiete Art. 191 BV die Anwendung von Art. 11 StHG, wobei aber der Verfassungswidrigkeit insofern Rechnung zu tragen sei, als die Bestimmung so verfassungsmässig wie möglich auszulegen sei.