B./ Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 erhob A.B. Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 sei aufzuheben und die Rechtsgleichheit in der Besteuerung einer Einelternfamilie mit Kind gegenüber einer Zweielternfamilie mit Kind sei herzustellen. Wie schon im Einspracheverfahren machte die Pflichtige geltend, die Besteuerung verstosse in ihrem Fall gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und gegen Art. 11 Abs. 1 StHG.