11 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt StHG). Diese Bestimmung sehe vor, dass die Steuer für Alleinerziehende gleich ermässigt werden müsse wie dies für verheiratete Personen im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen der Fall sei. Der Einelternabzug von maximal Fr. 5'000.-- gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) genüge diesen Anforderungen nicht. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 wies das Kantonale Steueramt die Einsprache ab. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte