{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\nheute geltenden Abzüge für Alleinerziehende und Ehepaare mit Kindern angepasst\nwerden müssen, um möglichst - trotz bundesgesetzlicher Vorgabe - den\nunterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten von Ehepaaren und\nAlleinerziehenden mit Kindern Rechnung zu tragen (vgl. Yersin, a.a.O., S. 303). Auch\nwenn Art. 72 StHG nur von der Kompetenz der Regierung spricht, insoweit vom\nkantonalen Gesetzesrecht abweichende Bestimmungen zu erlassen, \"als dies die\nDurchführung des StHG zwingend erfordert\" (Greminger, a.a.O., N 24 zu Art. 72 StHG),\nwird sie ebenfalls das übergeordnete Verfassungsrecht, nämlich den Grundsatz der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, im Auge behalten müssen.\nDies bedeutet, dass die Kantonsregierung bei der Durchsetzung des StHG verpflichtet\nist, nicht nur die Vorgaben des StHG zu beachten, sondern auch bei der Anpassung an\nArt. 11 StHG die Verfassungswidrigkeit möglichst klein zu halten. Die\nBeschwerdeführerin wird daher aufgrund der zu erlassenden regierungsrätlichen\nVerordnung neu zu veranlagen sein. Gleichwohl entspricht der Verfahrensausgang\neinem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin, da materiell der Grundsatz\nder gleichen Belastung von Eineltern- und Zweielternfamilien im Vordergrund steht. Die\nBeschwerde ist gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid sowie der\nEinspracheentscheid vom 14. Mai 2003 und die Veranlagungsverfügung vom\n27.August 2002 sind aufzuheben.\n\n4./ Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist gerechtfertigt (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'000.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\n\nDie Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das\nRekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 98bis\nVRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass das Honorar nach\nErmessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\nRechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 5'000.--\n(zuzügl. MWSt) für beide Verfahren ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c in\nVerbindung mit Art. 19 HonO).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil der Verwaltungsrekurskommission\nvom 7. Januar 2004, der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 sowie die\nVeranlagungsverfügung vom 27. August 2002 werden aufgehoben.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat;\nauf die Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird der\nBeschwerdeführerin zurückerstattet.\n\n3./ Der Staat hat die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren mit Fr.5'000.-- (zuzügl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Fürsprecher X.Y.)\n\n– die Vorinstanz\n\n– den Beschwerdegegner\n\n– die Regierung des Kantons St. Gallen\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen\nseit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17\n"}