{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\nDiese Erkenntnis soll allerdings nicht die oft misslichen wirtschaftlichen Verhältnisse\nvon Alleinerziehenden in Frage stellen. So belegen verschiedene Studien, dass\nAlleinerziehende im Vergleich zur Gesamtbevölkerung vom Ideal von Wohlstand und\nWohlbefinden am meisten entfernt sind. Namentlich sind sie von\nMehrfachbenachteiligungen besonders betroffen, indem sie nicht nur über das\ngeringste Brutto-Durchschnittseinkommen verfügen, sondern auch mit einer hohen\nArbeitsbelastung und damit einhergehend Freizeitmangel konfrontiert sind\n(Pressemitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 4. November 2002, Einkommen\nund Lebensqualität der Bevölkerung; Bauer/Strub/Stutz, Familien, Geld und Politik,\nZürich/Chur 2004, S. 62 f., wobei der Hinweis auf S. 63 auf das tiefste\nÄquivalenzeinkommen der Gruppe der Alleinerziehenden missverständlich ist, da\nEinelternfamilie relativ gesehen, wie dargelegt, besser abschneiden als\nZweielternfamilien; vgl. ferner Sozialalmanach Gesundheit - Eine soziale Frage, Luzern\n2003, S. 206 und 209). Indes sollte diesen gravierenden gesellschaftspolitischen\nProblemen nicht mit einer sachlich nicht begründbaren Gleichbehandlung von\nwesentlich ungleichen Sachverhalten Rechnung getragen werden (Reich, a.a.O., N 28\nzu Art. 11 StHG mit weiteren Hinweisen). Es erschiene sachgerechter, die spezifischen\nKosten alleinerziehender Personen gezielt zu berücksichtigen und nicht undifferenziert\ndenselben Tarif für unterschiedliche Sachverhalte heranzuziehen (Locher, a.a.O., N 10\nzu Art. 36 DBG).\n\ndd) Aus dem Gesagten folgt, dass die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG vorgeschriebene\ntarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien mit dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht zu\nvereinbaren ist und sich damit als verfassungswidrig erweist. Indes gebietet, wie\nvorstehend ausgeführt, Art. 191 BV auch die Anwendung von verfassungswidrigen\nBundesgesetzen. Ausserdem sind einer verfassungsmässigen Auslegung relativ enge\nGrenzen gesetzt. Sind wie im vorliegenden Fall Wortlaut und der (historisch) gewollte\nSinn klar, bleibt kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung (BGE 128 II 73;\nReich, a.a.O., N 32 zu Art. 11 StHG; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum\nharmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 zu § 35; D. Heutscher, in:\nKommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 2004, N 6 zu § 43; K.A. Vallender,\nMittelbare Rechtssetzung im Bereich der Steuerharmonisierung, in: FS Höhn, Bern/\n\nStuttgart/Wien 1995, S. 448; Yersin, a.a.O., S. 296). Dies hat denn zunächst auch die\nVorinstanz im angefochtenen Entscheid erkannt, indem sie (allerdings in bezug auf die\nVerfassungsmässigkeit des Splittingverfahrens) ausgeführt hat, der klare Wortlaut von\nArt. 11 Abs. 1 StHG lasse keinen Spielraum für eine verfassungsmässige Auslegung\n(vgl. Erw. 4 a aa); in Widerspruch zu dieser Erkenntnis hat sie allerdings im folgenden\nerwogen, dass Art. 11 Abs. 1 StHG verfassungskonform auszulegen sei (Erw. 4 a bb).\nDie Verfassungsmässigkeit liesse sich indessen nur auf dem Wege einer\nGesetzesänderung erreichen, wie sie zu Recht im Steuerpaket 2001 enthalten war, wo\nnur noch eine \"gleichwertige\" Ermässigung verlangt worden ist. Es ist mit anderen\nWorten die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit, die vorliegend bewirkt, dass eine mit\ndem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbarende\nund damit ungerechte Anwendung akzeptiert werden muss.\n\n3./ Nachdem feststeht, dass die gesetzliche Regelung der Besteuerung von\nEinelternfamilien im Kanton St. Gallen im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 StHG steht und\nes in dieser Hinsicht an einer genügend bestimmten direkt anwendbaren Vorschrift im\nSinne von Art. 72 Abs. 2 StHG fehlt, liegt ein Anwendungsfall der Delegations- und\nKompetenznorm von Art. 72 Abs. 3 StHG vor. Demnach ist die Regierung des Kantons\nSt. Gallen gehalten, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die\nGleichstellung von Eineltern- und Zweielternfamilien gewährleisten. Dem Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Besteuerung nach dem Splittingverfahren kann indessen\ngestützt auf die gegenwärtige Gesetzeslage nicht Folge geleistet werden. Vielmehr wird\ndie regierungsrätliche Verordnung auch darüber Auskunft geben müssen, inwieweit die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}